Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Geschäftszahl

2005/21/0041

Rechtssatz

Es obliegt zwar einem Antragsteller, von vornherein einen klaren, die Zuständigkeit der angerufenen Behörde erkennen lassenden Antrag zu stellen, wenn die belBeh meint, dass der Fremde das im Verfahren betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unterlassen hat, so hätte sie den Fremden zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern gehabt (Hinweis E 7. Juli 2000, 98/19/0250; E 4. Februar 2000, 98/19/0033).