Verwaltungsgerichtshof
05.09.2006
2005/18/0661
GRS wie 2006/18/0109 E 13. Juni 2006 RS 2
Im E vom 11. Oktober 2001, 99/18/0100 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei dem nach Erteilung einer Niederlassungsbewilligung durch Scheidung der Ehe mit dem österreichischen Gatten bewirkten Wegfall des Rechts, einen Erstantrag im Inland zu stellen, nicht um einen nachträglich eingetretenen Versagungsgrund im Sinn von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997 handelt, weil Paragraph 14, Absatz 2, legcit ein Verhalten des Fremden umfasst, das begrifflich nur bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels verwirklicht werden kann (Hinweis E 11. Oktober 2001, 99/18/0100). Dieser Rechtssatz steht der Abweisung des Erstantrages des Fremden, der noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, nicht entgegen.