Verwaltungsgerichtshof
15.03.2006
2005/18/0625
GRS wie 2002/20/0391 E 4. November 2004 RS 7
(Hier erster Satz; Dies gilt auch für das Vorliegen eines humanitären Grundes in Form einer Gefährdung oder Bedrohung im Sinn von Paragraph 57, Absatz eins, oder Absatz 2, FrG 1997.)
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (Hinweis: E 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; E 24.2.2000, Zl. 99/20/0173; E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2005/18/0626
2005/18/0628
2005/18/0627