Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Geschäftszahl

2005/18/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0041 B 20. April 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.