Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Geschäftszahl

2005/18/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0248 E 30. November 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Fremde von Österreich aus seine im Heimatland lebenden Familienangehörigen unterstützen könne, ist vom Schutzbereich des Paragraph 37, FrG 1997 nicht umfasst.