Verwaltungsgerichtshof
28.02.2008
2005/18/0072
GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 2
Nach dem Gesetzeswortlaut von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensvorteil als Entgelt für die Eheschließung an die Braut oder an eine dritte Person - etwa den "Vermittler" - geleistet wird.