Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Geschäftszahl

2005/18/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0251 E 15. Oktober 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut von Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensvorteil als Entgelt für die Eheschließung an die Braut oder an eine dritte Person - etwa den "Vermittler" - geleistet wird.