Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2006

Geschäftszahl

2005/17/0252

Rechtssatz

Die Unterlagen aus den Jahren 1900 und 1901 zeigen, dass eine unklare Verwaltungspraxis der Innsbrucker Behörden (welche ohne erkennbaren Grund in einigen Fällen den Abgabentatbestand des Paragraph 68, Absatz 3, BauO schon mit Errichtung eines Sandtrottoirs, in anderen Fällen erst mit Errichtung eines befestigten Trottoirs als verwirklicht angesehen haben) in der Folge vom Landesausschuss und sodann vom k.k. Verwaltungsgerichtshof dahingehend beurteilt wurde, dass der (erstmaligen) Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 68, Absatz 3, BauO auch ein bereits bestehendes Sand-Trottoir entgegenstehen kann. Im Hinblick auf den damit erfolgten Nachweis einer (insbesondere in den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts bestandenen) Verwaltungspraxis, Tatbestände nach Paragraph 68, BauO auch bei Bestehen bzw. Herstellung nur eines Sand-Trottoirs anzunehmen, vermag der Hinweis der Abgabenbehörden auf die (erst 1996 vom Verwaltungsgerichtshof klargestellte) objektive Rechtslage eine Unwahrscheinlichkeit der von den Abgabepflichtigen ins Treffen geführten Zahlung eines Kostenbeitrages durch ihre Rechtsvorgängerin nicht darzutun.