Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2006

Geschäftszahl

2005/17/0252

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach unter dem Begriff "Gehweg" in den Abgabentatbeständen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 BauO nur ein gepflasterter Gehweg zu verstehen ist, entspricht der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 94/17/0217).