Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2005

Geschäftszahl

2005/17/0011

Rechtssatz

Um Paragraph 27, VwGG Genüge zu tun, hätte es - unbeschadet der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde als Devolutionsbehörde - jedenfalls eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde bedurft. Ein solcher Antrag muß ausdrücklich gestellt werden (Hinweis E 9. August 1994, 94/17/0298).