Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2005

Geschäftszahl

2005/17/0011

Rechtssatz

Soweit eine Angelegenheit der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Litera a, BAO vorliegt, bildet die Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht Paragraph 311, Absatz 2, BAO.