Verwaltungsgerichtshof
18.05.2006
2005/16/0260
GRS wie 98/16/0199 E 26. November 1998 RS 3
Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).