Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2006

Geschäftszahl

2005/16/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0199 E 26. November 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Entschuldbar ist ein Irrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (Hinweis Urteil des OGH vom 30. Juni 1966, 9 Os 72/66).