Verwaltungsgerichtshof
20.09.2006
2005/14/0124
Bei der Abgrenzung zwischen Paragraph 4 und Paragraph 8, AVOG geht es um die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe dem einen oder dem anderen Finanzamt obliegt. Der Zweck der in Rede stehenden Zuständigkeitsabgrenzung lag offenkundig darin, jene Körperschaften, bei denen potentiell komplexe Rechtsfragen auftreten, der Zuständigkeit des Finanzamtes mit erweitertem Aufgabenbereich zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörden unter "Gesellschaften mit beschränkter Haftung" iSd Ausnahmeregelung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AVOG nicht auch solche juristischen Personen verstehen, die auf der Grundlage einer ausländischen Rechtsordnung gegründet wurden und bei denen sich schon von vorneherein die qualifizierte Rechtsfrage ihrer Einordnung in das innerstaatliche System der Gesellschaftstypen stellen kann.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2005/14/0122 E 20. September 2006