Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0268
Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, zweiter Satz Oö LBG 1993 ist eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde UND ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Da eine Versetzung gemäß Paragraph 92, Absatz 3, zweiter Satz Oö LBG 1993 nur dann unzulässig ist, wenn beide Voraussetzungen vorlägen, macht das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles des Beamten allein die Versetzung nicht unzulässig. Auch bei Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten wird daher die Versetzung nicht auf Grund der durch diese letztlich erfolgenden Gehaltseinbußen unzulässig.