Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0268
Der Umstand, dass weder in Paragraph 92, noch Paragraph 152, Oö LBG 1993 oder auch einer anderen (verfassungs)gesetzlichen Bestimmung eine Regelung darüber enthalten ist, dass die Landesregierung als Kollegialorgan über eine Versetzung nach Paragraph 92, Oö LBG 1993 zu entscheiden hat, bedeutet, dass das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zur Bescheiderlassung zuständig ist.