Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Geschäftszahl

2005/12/0267

Rechtssatz

Fällt wie im Beschwerdefall der einzige einer Besoldungsgruppe zugeordnete Tätigkeitsbereich im Ressort, dem der Beamte angehört, auf Grund der Auflösung der diese Aufgaben bisher wahrnehmenden Organisationseinheiten (hier: Zollwache im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen) weg, kann dieser aber in einem anderen Ressort (hier: Bundesministerium für Inneres) ausgeübt werden, kommen nach dem BDG 1979 für den von der Auflösung betroffenen Beamten folgende Maßnahmen in Betracht:

a) die ressortübergreifende Versetzung nach Paragraph 38 a, BDG 1979, die ein entsprechendes Verlangen des übernehmenden Ressorts voraussetzt oder

b) bei Verbleib im bisherigen Ressort die Überstellung (Unterfall der Ernennung) des Beamten in eine andere Besoldungsgruppe, die seiner Zustimmung bedarf, weil im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (nach dem derzeit geltenden Recht) keine Ernennung gegen den Willen des Beamten erfolgen darf oder

c) mit seiner Zustimmung (und nur auf deren Dauer und unter weiteren Voraussetzungen) eine Verwendung nach Paragraph 36, Absatz 3, BDG 1979. Im Beschwerdefall ist es (offenkundig mangels der gesetzlichen Voraussetzungen) zu keiner dieser Personalmaßnahmen gekommen. Eine besondere auf die spezielle hier vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene weitere Möglichkeit für eine Verwendung eines solchen Beamten im bisherigen Ressortbereich hat der Gesetzgeber den Dienstbehörden nicht zur Verfügung gestellt. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Exekutivdienstunfähigkeit des mangels einer rechtswirksamen Abberufung dienstrechtlich nach wie vor den Arbeitsplatz eines Abteilungsleiters der Zollwache innehabenden Beschwerdeführers) kommt daher (nach der bisherigen Gesetzeslage) nur die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120267.X04