Verwaltungsgerichtshof
20.05.2008
2005/12/0218
Bei der sachverständigen Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wird der Richtverwendungskatalog in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 80 (diese Fassung gilt für die Verwendungsgruppe M BO 2 noch immer), anzuwenden sein. Soweit in einem diesbezüglichen Gutachten bzw. in dem darauf aufbauenden Bescheid die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Punktebewertung (Teilstellenwertpunkte) gegründet wird, wird im Gutachten nachvollziehbar darzulegen sein, auf Grund welcher Berechnungsmethoden aus den in Punkten auszudrückenden Bewertungen der einzelnen Bewertungskriterien die betreffenden Stellenwertpunkte errechnet werden.