Verwaltungsgerichtshof
20.05.2008
2005/12/0218
GRS wie 2005/01/0863 E 17. Dezember 2007 RS 1
(hier ohne die letzten drei Sätze)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten - bzw. der wie hier verlängerten - Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht vergleiche etwa das hg. E vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0038). Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides offen stehende verlängerte Frist am 31. Oktober 2005. Der von der belangten Behörde gestellte weitere Fristerstreckungsantrag konnte daran nichts ändern, weil Paragraph 36, Absatz 2, VwGG nur eine einmalige Fristverlängerung vorsieht. Der nachgeholte Bescheid wurde hingegen erst am 14. November 2005 und damit nach Fristablauf erlassen.