Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2005/12/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0301 E 19. März 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach der objektiven Besserungsfähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen zu prüfen, und nicht etwa danach, ob der Beamte (oder ein ihn privat behandelnder Arzt) beabsichtigt, solche - nach Meinung der belangten Behörde offenbar zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit objektiv notwendige - Maßnahmen auch zu setzen.