Verwaltungsgerichtshof
24.02.2006
2005/12/0186
Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien (BlgNR römisch 22 . GP, Regierungsvorlage 953) war durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 80, eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der (im Erkenntnis aufgezeigten) Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind.