Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2005/12/0186

Rechtssatz

Die Ausführungen der Behörde, wonach es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankäme, sind unzutreffend. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben vergleiche zur Maßgeblichkeit der - im zuletzt ausgeführten Sinne zu verstehenden - tatsächlichen Verhältnisse das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, mwN).