Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2005/12/0186

Rechtssatz

Bei der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer konkreten Richtverwendung handelt es sich nicht um einen Subsumtionsvorgang vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Die Ausführungen der Behörde, wonach es sich bei der Abteilung, welcher der Beamte bis zu seiner Ruhestandsversetzung angehörte, nicht um eine besonders bedeutende handle, vermag daher den Spruch des Bescheides nicht zu tragen. Unzutreffend ist auch die Annahme der Behörde, wonach die Frage der besonderen Bedeutung einer Abteilung an der Höhe der dem Abteilungsleiter tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Leiterzulage zu bemessen wäre.