Verwaltungsgerichtshof
24.02.2006
2005/12/0186
Die neben dem Vergleich mit der in Punkt 1.9.1. Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung herangezogenen Argumente vermögen für sich genommen den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu tragen, weil ihnen teils eine Verkennung der maßgeblichen Rechtslage, teils ein relevanter Begründungsmangel anhaftet: Für den mit dem Arbeitsplatz eines rechtskundigen Personalreferenten im BKA vorgenommenen Vergleich gilt dies schon deshalb, weil der Nachweis der Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 nicht allein dadurch zu führen war, dass dessen Punktewert unter dem einer für die Funktionsgruppe 3 angegebenen Richtverwendung gelegen ist.