Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2006

Geschäftszahl

2005/12/0186

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist der - auch schon in dem Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, aufgezeigte - methodologische Ansatz der Behörde nicht zu beanstanden, die von ihr angenommene Zugehörigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 dadurch nachzuweisen, dass dessen ermittelter Punktewert gleich oder niedriger ist als jener der Richtverwendung nach Punkt 1.9.1. Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979. Die Behörde hätte jedoch dem Beamten in diesem Zusammenhang zu einem Gutachten gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 Parteiengehör gewähren müssen. Da der Beamte zur Frage des Punktewertes der in Rede stehenden Richtverwendung kein Vorbringen erstattet hatte, stand auch Paragraph 8, Absatz 2, DVG 1984 dieser Verpflichtung der Dienstbehörde nicht entgegen vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0157). Mit seinem Beschwerdevorbringen, er hätte im Falle eines Vorhaltes - die Erfolglosigkeit anderer Anträge vorausgesetzt - auch die Einräumung einer Frist für die Vorlage eines Gegengutachtens beantragt, tut der Beamte die Relevanz des der Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels dar, weil es dem Beamten freisteht, dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195).