Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Geschäftszahl

2005/12/0167

Rechtssatz

Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 findet aus dem Grunde des Paragraph 37, Absatz 10, Ziffer 2, GehG 1956 auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist, keine Anwendung.