Verwaltungsgerichtshof
26.04.2006
2005/12/0167
Die von der Dienstbehörde vorgenommene Einstufung des Arbeitsplatzes in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Analyse unter Punkt
1.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannter Richtverwendungen ergeben hätte, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten gleich oder geringer ist als jene auch nur einer der dort genannten - der Funktionsgruppe 3 zuzuordnenden - Verwendungen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340).