Verwaltungsgerichtshof
31.03.2006
2005/12/0161
Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 ist ein Anspruch auf eine besondere Vergütung aus einer Überschreitung des höchsten im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) ausgeschlossen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/12/0168