Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2006

Geschäftszahl

2005/12/0161

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz LDG 1984 ist ein Anspruch auf eine besondere Vergütung aus einer Überschreitung des höchsten im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) ausgeschlossen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2005/12/0168