Verwaltungsgerichtshof
31.03.2006
2005/12/0161
Nach Paragraph 4 a, Litera a, des NÖ LDHG 1976 obliegt dem Schulleiter die "Aufteilung" der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres (Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, LDG 1984). Im Beschwerdefall war der Antrag des Landeslehrers (Hauptschuloberlehrers) lediglich auf die Feststellung seiner (Gesamt-) Jahresnorm nach Paragraph 43, Absatz eins, LDG 1984 gerichtet, nicht jedoch auch auf eine Aufteilung der gesamten Jahresnorm auf einzelne Tatbestände nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 LDG 1984, zumal eine solche Aufteilung im Rahmen der dort vorgesehenen Diensteinteilung bzw. - wie im Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 vorgesehen - Lehrfächerverteilung durch den Schulleiter als Dienstvorgesetzten des Lehrers in Form einer Weisung zu erfolgen hat. Im Beschwerdefall war daher eine Zuständigkeit des Schulleiters zu einer bescheidförmigen Festsetzung der Arbeitszeit nicht gegeben. Auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen nicht in Betracht, dass die Angelegenheit der Festsetzung der Arbeitszeit (im Sinne der Feststellung der Jahresnorm nach Paragraph 43, LDG 1984) in einem anderen besonderen Zuständigkeitstatbestand des NÖ LDHG 1976 genannt wäre, sodass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ LDHG 1976 der Landesschulrat für Niederösterreich zur Entscheidung über den Antrag des Landeslehrers in erster Instanz zuständig war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2005/12/0168