Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/12/0157

Rechtssatz

Das "für den Bescheid maßgebende Vorbringen der Partei" iSd Paragraph 8, Absatz 2, DVG 1984 ist das Vorbringen der Partei zu dem den konkreten Bescheid tragenden Sachverhalt, nicht jedoch irgendein im Verfahren erstattetes Vorbringen der Partei. Selbst wenn die von der Beamtin erhobenen Einwendungen nicht als Vorbringen zu den von der Behörde im Bescheid als erwiesen angenommenen Tatsachen zu werten wären, wäre für die Behörde aus Paragraph 8, Absatz 2, DVG 1984 deshalb nichts zu gewinnen, weil diesfalls jedenfalls ein "für den Bescheid maßgebendes Vorbringen" der Beamtin im Verständnis der Vorjudikatur vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0201) fehlte.