Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2005/12/0157
GRS wie 98/08/0304 E 18. Oktober 2000 RS 3
(Hier hat die Behörde in einer Mitteilung der beabsichtigten Versetzung von Amts wegen der Beamtin nicht jene Beweisquellen konkret mitgeteilt, auf die sie sich sodann im Bescheid gestützt hat.)
Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei dem Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird. Die Partei hat daher im Besonderen auch ein Recht auf Mitteilung nicht nur der Inhalte vorliegender Zeugenaussagen und Gutachten, sondern auch der Namen der Zeugen und Sachverständigen. Die Partei muss in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen konkret auseinander zu setzen.