Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2005/12/0157
Die Bestimmungen des Paragraph 143, Absatz eins, oder Absatz 2, letzter Satz OÖ LBG 1993 untersagen lediglich Mitteilungen betreffend den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung oder des Disziplinarerkenntnisses an die Öffentlichkeit, nicht jedoch die Verwertung dort gewonnener Beweisergebnisse in einem - gleichfalls nicht öffentlichen - Versetzungsverfahren.