Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2005/12/0157

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984, hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich ausgeführt, dass sich die Behörde mit dem Beweis "vom Hören-Sagen" dort nicht begnügen darf, wo der Vernehmung des (unmittelbaren) Zeugen tatsächliche Hindernisse, wie Tod oder Unerreichbarkeit, nicht entgegen stehen; sie muss den Zeugen, der die Beobachtung gemacht hat, selbst vernehmen und im Rahmen der Vernehmung auch dessen Identität feststellen. Konnte sich die Behörde aber auf Angaben von Zeugen stützen, die jene Umstände direkt wahrgenommen haben, welche die Behörde ihren Feststellungen zu Grunde legte, handelte es sich bei jenen Zeugen, deren Aussagen die Behörde verwertete, nicht um solche "vom Hören-Sagen".