Verwaltungsgerichtshof
29.11.2005
2005/12/0155
Der Beamte hat weder ein Recht auf Ernennung in die römisch acht. Dienstklasse, noch kommt ihm in einem allfälligen Ernennungsverfahren auf Grund eines rechtlichen Interesses Parteistellung zu. Eine rechtliche Verdichtung der Regelungen im Zusammenhang mit der Beförderung, die ausnahmsweise zu einer Bejahung subjektiver Rechte führen könnte, liegt nach den maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften - im Beschwerdefall:
dem BDG 1979 - nicht vor. Damit kommt dem Beamten aber auch kein rechtliches Interesse an einer Klärung des Vorliegens von Beförderungsvoraussetzungen für die Beförderung in die römisch acht. Dienstklasse zu. Eine solche isolierte Entscheidung kann nämlich nicht zu dem vom Beamten angestrebten Ziel einer Beförderung in die römisch acht. Dienstklasse führen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zlen. 97/12/0265, 97/12/0266, m.w.N.).