Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0148
Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen nach dem maßgeblichen Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen.