Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Geschäftszahl

2005/12/0148

Rechtssatz

Zeitliche Mehrdienstleistungen begründen nach dem maßgeblichen Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 nur dann einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich, wenn sie angeordnet sind oder wenn die Tatbestandserfordernisse des zweiten Satzes der genannten Bestimmung vorliegen.