Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Geschäftszahl

2005/12/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0096 E 15. April 2005 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, GehG 1956 normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979. Aus Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2, erster Halbsatz BDG 1979, der im Zusammenhang mit angeordneten Mehrdienstleistungen von versehenen bzw. erbrachten Mehrdienstleistungen spricht - für die im Satz 2 geregelten Mehrdienstleistungen ergibt sich dies aus Ziffer 3, -, geht hervor, dass stets nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden kann.