Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0148
GRS wie 2005/12/0011 E 28. März 2008 RS 5
(hier ohne den letzten Halbsatz)
Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde.