Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Geschäftszahl

2005/12/0148

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0011 E 28. März 2008 RS 5

(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei nach Auffassung der Behörde günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde die Befugnis, einem solchen unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung der Behörde einen Antrag als unzulässig erweisen würde.