Verwaltungsgerichtshof
28.04.2008
2005/12/0148
Die in Paragraph 137, BDG 1979 vorgesehenen Zuständigkeiten zur Bewertung von Arbeitsplätzen sind von der Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über diese Arbeitsplätze zu unterscheiden. Die Kompetenz zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides kommt immer der Dienstbehörde zu vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340). Dies gilt auch für die ausgegliederten Einrichtungen im Sinne des Paragraph 137, Absatz 10, BDG 1979 vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0181, und vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0106). Daher ist ab Inkrafttreten der Museumsordnung des Museums Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2002,, zur Erlassung diesbezüglicher Feststellungsbescheide die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) als Dienstbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesmuseen-Gesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, DVG zur Erlassung von Bescheiden über die Bewertung von Arbeitsplätzen (sowie auch anderer dienstrechtlicher Bescheide) zuständig.