Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Geschäftszahl

2005/12/0113

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde die Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung zur vergleichenden Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es der Behörde frei steht, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Insbesondere kann ein Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, oder vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0198).