Verwaltungsgerichtshof
20.05.2008
2005/12/0113
Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen bezeichnen zum Teil einzelne konkrete Arbeitsplätze, zum Teil fallen unter die jeweilige Bezeichnung aber auch mehrere Arbeitsplätze. Wenn eine Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze umfasst, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgeblich ist im gegenständlichen Fall nach Paragraph 244, Absatz 2, BDG 1979 die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen ALLE Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden.