Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Geschäftszahl

2005/12/0113

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall weist zwar sowohl die Summe der in der Bewertungszeile angeführten Punkte wie auch die Summe der Stellenwertpunkte den gleichen Betrag aus, die in der Bewertungszeile angegebenen Punktewerte der verglichenen Verwendungen unterscheiden sich aber voneinander. Da jedoch weder in dem herangezogenen Gutachten noch im angefochtenen Bescheid dargelegt wird, auf Grund welcher Operationen aus den in der Bewertungszeile angeführten Punkten die daraus abgeleiteten Stellenwertpunkte berechnet wurden, entzieht sich die Errechnung dieser Stellenwertpunkte einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof; die im Gutachten ausgewiesenen Divergenzen der einzelnen Punktewerte der Bewertungszeile hätten die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, gegenüber dem Amtssachverständigen darauf zu dringen, die tragenden Schlussfolgerungen (Berechnungen) in dem zu Grunde gelegten Gutachten nachvollziehbar darzulegen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088).