Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2005/12/0110

Rechtssatz

Eine habituelle Charaktereigenschaft rechtfertigt nur dann den Schluss auf eine Dienstunfähigkeit, wenn sich daraus Störungen für den Dienstbetrieb ergeben, die eine qualitativ einwandfreie wie auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung nicht mehr möglich erscheinen lassen. So kann ein für die Dienstfähigkeit relevanter Charakterzug etwa darin liegen, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden; Dienstunfähigkeit wird dadurch allerdings nur dann bewirkt, wenn der Beamte infolge dieses Charakterzuges nicht in der Lage ist, eine gehörige Dienstleistung zu erbringen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068), etwa weil es auf Grund einer solchen habituellen Charaktereigenschaft zu Krankenständen kommt, die infolge ihrer Häufigkeit und Dauer abträgliche Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1984, Zl. 83/09/0153). Die mangelnde Einsichtsfähigkeit in die Rechtslage bzw. in die eigene Arbeitsfähigkeit für sich allein kann jedoch eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht rechtfertigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/12/0172, VwSlg. 15045 A/1998).