Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2005/12/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0037 E 27. Oktober 1999 RS 2

(Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Schluss auf Dienstunfähigkeit ist, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel betrifft, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0143). Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen vergleiche in diesem Sinne Duden, Fremdwörterbuch).