Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Geschäftszahl

2005/12/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0016 E 5. November 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist eine Anwesenheit einer Partei bei der Befragung von Zeugen und Parteien nicht vorgesehen.