Verwaltungsgerichtshof
05.07.2006
2005/12/0104
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0065, ausführte, ist für die Frage, wann die Austrittserklärung der Beamtin abgegeben wurde, zum einen maßgeblich, wann sie das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst), zuging.