Verwaltungsgerichtshof
05.07.2006
2005/12/0104
GRS wie 2001/12/0065 E 19. November 2002 RS 1
(hier: dritter Rechtsgang)
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, ausführte, sind vorliegendenfalls die Regeln des Zivilrechts über die Geschäftsfähigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage maßgebend, ob die Beamtin im Zeitpunkt der Unterschrift ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage war, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihr unterfertigten Erklärung zu erfassen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zum Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit bei Rummel ABGB römisch eins, 3. Auflage (2000), Rz 3 zu Paragraph 865, ABGB). Die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft. Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet vergleiche hiezu Rummel, a. a.O., Rz 15).