Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2005/12/0092
Soweit der angefochtene Bescheid die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit den in der Vergangenheit liegenden Organisationsänderungen begründet (frühere Personalaufstockung, Schaffung einer neuen Geschäftseinteilung, darauf folgende Verschiebung von Aufgaben von der Organisationseinheit des Beamten zu einer anderen), ist davon auszugehen, dass derartige Organisationsänderungen, insbesondere wenn sie zu einer Reduzierung des Arbeitsumfanges in einer Organisationseinheit führen, einen Beamten im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk DBR 2003 nur dann "entbehrlich" machen können, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X10