Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2005/12/0092

Rechtssatz

Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, zur gleichartigen Situation bei Versetzungen im aktiven Dienstverhältnis).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X05