Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Geschäftszahl

2005/12/0088

Rechtssatz

Wenn eine Organisationsänderung bewirkt, dass die Aufgaben eines Arbeitsplatzes derart verändert werden, sodass er nach derselben rechtens einer niedrigeren Funktionsgruppe zuzuordnen ist als vorher, so IST dieser neu geschaffene (niedriger zu bewertende) Arbeitsplatz dem Beamten im Wege einer qualifizierten Verwendungsänderung zuzuweisen. Wäre daher - wovon die Dienstbehörde offenbar ausgeht - der dem Beamten vor der Organisationsänderung zugewiesene Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen gewesen und der durch die Organisationsänderung neu geschaffene Arbeitsplatz rechtens der Funktionsgruppe 5, so wäre ihm letzterer mangels Vorliegen einer bescheidförmig erfolgten (qualifizierten) Verwendungsänderung NICHT WIRKSAM ZUGEWIESEN und dürfte daher einer Arbeitsplatzbewertung nicht zu Grunde gelegt werden.