Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2008

Geschäftszahl

2005/12/0078

Rechtssatz

Diese Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes befreit allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten vergleiche die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 9 ff zu Paragraph 39,, sowie bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band, 2. Auflage, 1998, S. 555 ff). Dabei reicht die bloße Behauptung, der von der Behörde ermittelte und der Partei vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht aus, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wird und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1046).