Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2008

Geschäftszahl

2005/12/0062

Rechtssatz

Auch wenn die Versetzung des Leiters einer Schule auf die Stelle eines bloßen Lehrers nicht ausgeschlossen ist, ist bei einer Versetzung auf die bisherige Stellung als Schulleiter Rücksicht zu nehmen: Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle nach Paragraph 25, LDG 1984 vor, bedeutet das nicht, dass damit eine Versetzung in beliebiger Weise möglich würde. Vielmehr kann auch in diesem Fall nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 25, LDG 1984 eine Versetzung nur "unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, ausgesprochen werden. Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 sieht freilich vor, dass bei der Versetzung von Amts wegen "auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen (ist), als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden".