Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0062
Da man dem Gesetzgeber nicht zusinnen kann, dass ein ehemaliger Schulleiter nach Wegfall seiner Leitungsfunktion mangels einer offenen anderen Leiterstelle oder wegen mangelnden Erfolges einer Bewerbung um eine offene Leiterstelle auch nicht als Lehrer eingesetzt werden kann, ist zu schließen, dass die Zuweisung an eine Schule als (bloßer) Lehrer nicht ausgeschlossen ist. Diesem Ergebnis steht auch Paragraph 57, Absatz 10, GehG nicht entgegen, der die vorübergehende Fortzahlung der Leiterzulage an die Leiter einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt vorsieht, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie sich innerhalb bestimmter Fristen um eine Lehrer- oder Leiterstelle bewerben vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0081).